Die Satzung

Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien e.V.“. Er ist Rechtsnachfolger des gleichnamigen Vereins, dem durch allerhöchsten Erlass von 20. April 1892 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden und welcher mit Erlass des Preußischen Finanzministers auch im Namen des Ministers für Volkswohlfahrt und des Innenministers vom 17. Januar 1929 als „Milde Stiftung“ anerkannt worden war.

(1)  Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister Aachen unter der Nummer 1935 eingetragen.

(2)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3)  Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie Mitarbeitervertretungsordnung gelten in der jeweils gültigen Fassung.

(4)  Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter wird durch die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bestimmt.

(5)  Die Präventionsordnung findet in ihrer jeweils geltenden, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein will im Geiste christlicher Nächstenliebe im Rahmen des Selbstverständnisses und der Zielsetzung der Caritas als einer Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche Nichtsesshaften oder von Nichtsesshaftigkeit Bedrohten angemessene Hilfe leisten, und zwar je nach Erfordernis im Einzelfall. Ferner erbringt der Verein Leistungen im Bereich der Altenhilfe und Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und fördert die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Menschen.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Verwirklichung der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche durch Unterstützung alter, kranker, hilfsbedürftiger Menschen und Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen, d. h. von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen sowie von suchtmittelabhängigen Menschen
  2. die Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung und Ausbildung von ehrenamtlich Tätigen,
  3. die Unterhaltung von Einrichtungen zur Erbringung ambulanter, teilstationärer und/oder stationärer Pflegeleistungen,
  4. die Unterhaltung von Beratungsstellen für Wohnungslose, suchtgefährdete oder suchtkranke oder psychisch kranke Mitmenschen,
  5. das Vorhalten stationärer und ambulanter Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  6. das Vorhalten von Werkstätten und landwirtschaftlichen Betrieben für die Beschäftigung und Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Menschen, Menschen, die als arbeitsmarktfern gelten und Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit haben, eine Berufsausbildung zu erreichen

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke kann er die erforderlichen Dienste und Einrichtungen unterhalten und sich an ähnlich tätigen Einrichtungen oder Gesellschaften beteiligen oder diese übernehmen.

(4) Der Verein muss nicht alle Aufgaben zugleich und in gleichem Umfang verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Bischöfliche Aufsicht und Zugehörigkeit zum Deutschen Caritasverband

Der Verein unterliegt der Aufsicht des Bischofs von Aachen.
Der Verein erwirbt für die von ihm unterhaltenen Einrichtungen die korporative Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Aufsichtsrat.

Der Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. und der Caritasverband für die Diözese Münster e.V. sind korporative Mitglieder, sofern und solange sie dieser Mitgliedschaft nicht widersprechen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, endet

1. mit dem Tode des persönlichen Mitglieds und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

2. durch eine gegenüber dem Vorstand abgegebene schriftliche Austrittserklärung,die zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird,

3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen einen solchen Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen. Im Übrigen gilt § 14.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.

(2) Über vertrauliche Angaben und Geschehnisse des Vereins, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Mitglieder der Organe Stillschweigen zu bewahren. Jedes Organmitglied ist den Interessen des Vereins verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Person / Personen. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitglieder des Vorstands müssen der katholischen Kirche angehören. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht Vorstandsmitglieder sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat auf höchstens acht Jahre bestellt. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils für höchstens acht Jahre ist zulässig.

(3) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch den Aufsichtsrat auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerrufen werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig und erhalten eine Vergütung.

(5) Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat einen Sprecher des Vorstandes.

(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei einer Besetzung mit einem Mitglied ist dieses Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Aufsichtsrat kann die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen als steuerbegünstigt anerkannten Organisationen oder für einzelne Rechtsgeschäfte partiell befreien.

(7) Bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern werden Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Sprecher des Vorstandes mündlich, fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation oder Datenübertragung ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds statt.
Der mehrgliedrige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen oder in gemischter Form mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Mündlich und telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren

(8) Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu führen

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen. Er ist verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die diese Satzung oder der Aufsichtsrat – insbesondere in einer für den Vorstand geltenden Geschäftsordnung – für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Überwachung der Arbeit in den vom Verein getragenen Einrichtungen,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
  3. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates.

(3) Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstands erlässt der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Ein Ressortverteilungsplan kann die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmen. Die Geschäftsordnung bezeichnet unter anderem Geschäfte für deren Vornahme nur jeweils ein Vorstandsmitglied geschäftsführungsbefugt ist oder der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Im Innenverhältnis bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats:

  1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen,
  3. die Übernahme von Bürgschaften,
  4. führen von Prozessen.

(4) Der Vorstand hat zu Beginn des Geschäftsjahres über einen Haushaltsplan zu beschließen und diesen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Mit Genehmigung des Aufsichtsrats ist der Haushaltsplan verbindlich festgestellt.

(5) Der Vorstand hat die Jahresrechnung zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Beratung vorzulegen.

(6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend, jedoch mindestens vierteljährlich über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.

(7) Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung.

(8) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.

(9) Der Vorstand ist verantwortlich für das Risikomanagement.

(10) Für die Geschäftsführung bedient er sich der Geschäftsstelle des Vereins, deren Tätigkeit er überwacht.

§ 11 Besonderer Vertreter

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesem die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Besonderen Vertreters werden durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
Bestellung und Abberufung eines solchen Vertreters sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn die Einberufung vom Aufsichtsrat oder wenigstens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich mit Begründung verlangt wird oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

(2) Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse außer in den Fällen des § 15 Abs. (2)  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(5) 75% der Stimmen sind bei Beschlussfassung über die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund erforderlich .

(6) Die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Stimmen ergänzt werden. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Stimmen muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.

(7) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Davon kann mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgesehen werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen Stimmengleichheit erzielt wird, entscheidet das Los.

(8) Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben

(2) Insbesondere ist sie zuständig für:

  1. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  2. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Jahresrechnung und Bilanz sowie eines schriftlichen Prüfberichts
  3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  6. Feststellung der Jahresrechnung nach Empfehlung durch den Aufsichtsrat
  7. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
  8. Erteilung von Anregungen und Empfehlungen zu den in § 15 Abs.(2) Ziff.1 genannten Aufgaben an den Aufsichtsrat

§ 14 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5  Mitgliedern.

Je ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. und den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. ernannt.

Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Zum Zeitpunkt der Wahl darf der zu Wählende das 70. Lebensjahr nicht erreicht haben.

Aufsichtsratsmitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen der katholischen Kirche angehören.

Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands ist. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils 4 Jahre. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ungeachtet dessen mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Grundsätzlich bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in einer angemessenen Frist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Erstattung etwaiger angemessener Auslagen ist zulässig.

(2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats sind im Wechsel einer jeden Amtszeit die von den beiden Caritasverbänden benannten Mitglieder des Aufsichtsrates. Sofern eines oder beide der vorgenannten Mitglieder der Mitgliedschaft widersprochen haben (vgl. § 5) wird turnusmäßig der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt.

(3) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, aber wenigstens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(4) Eine Aufsichtsratssitzung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 1/4 seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(5) Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die des Stellvertreters den Ausschlag Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(6) Die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Stimmen ergänzt werden. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Stimmen muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse können auch außerhalb von Aufsichtsratssitzungen mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Mündlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Beschlüsse, die auf oben beschriebenem Wege gefasst werden, bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 15 Zuständigkeit des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Er berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung

(2) Der Aufsichtsrat ist zuständig für:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Zustimmung zur Errichtung neuer Einrichtungen und wesentliche Veränderungen von Arbeitskonzepten in den vom Verein getragenen Einrichtungen sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
  2. Die Besetzung von Einrichtungsleitungsstellen (kaufm. Leitung / Geschäftsführung) bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat
  3. Beratung über die Jahresrechnung und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Feststellung
  4. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  5. den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; dabei hat er die finanzielle Lage des Vereins zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anstellungsverträge derVorstandsmitglieder mit deren Amtszeit enden
  6. Bestellung des Sprechers des Vorstandes
  7. Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  8. Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte
  9. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
  10. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung

§ 16 Schiedsverfahren

Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Vereinsorganen werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht geregelt. Das gleiche gilt für die Nachprüfung eines Ausschlusses aus dem Verein und für andere Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Dieses Schiedsgericht wird vom Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. errichtet, der dafür eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen hat.

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Die in § 9 festgelegte Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in folgenden Fällen eingeschränkt:
Die Anmeldung einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Bischofs von Aachen wirksam und für den Verein rechtsverbindlich.

Die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Aachen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. und den Caritasverband für die Diözese Münster e.V., ersatzweise je zu gleichen Teilen an das Bistum Aachen und das Bistum Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.